Bezirksgruppe Leipzig - KdG

Satzung

des Klubs der Großen in Deutschland e. V.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen “Klub der Großen in Deutschland e. V.”
  2. Er ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts und unter der Register-Nr. VR 47 im Vereinsregister beim AG Dresden eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  4. Der Verein untergliedert sich in örtliche Bezirksgruppen, die aus mindestens 3 ordentlichen, volljährigen Mitgliedern bestehen müssen.
 
§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein dient der Förderung der Völkerverständigung und setzt sich insbesondere für die Belange großer Menschen ein.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
  2. Ein ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, welche zum Zeitpunkt der Aufnahme mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin kann nur ordentliches Mitglied werden, wer die Mindestgröß aufweist von
    185 cm
    bei Damen
    195 cm bei Herren
    Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in welchem die Anerkennung der Vereinszwecke sowie die Beitragsordnung erklärt werden muss. Hierfür können vorgeschriebene Formulare verwendet werden.
  3. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen sowie natürliche Personen ohne Rücksicht auf ihre Körpergröße.
  4. Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrages soll der Vorstand dem Bewerber die Gründe dafür nennen.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann ordentlichen Mitgliedern des Vereins auf Vorschlag der Mitglieder der Bezirksgruppe gegeben werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod
    b) dem Ausschluss
    c) der Streichung aus der Mitgliederliste oder
    d) dem Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens 3 Monaten im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
§ 5 Finanzen
  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig sind. Die Beiträge können auch monatlich entrichtet werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sind in der Finanz-und Beitragsordnung geregelt.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus:
    a) den Beitragszahlungen und Spenden
    b) den Zuwendungen Dritter.
  3. Zuwendungen Dritter im Sinne dieser Satzung sind alle in Geld oder geldwerten Gütern bestehenden Leistungen, die ein Dritter dem Verein oder einem Mitglied für Zwecke des Vereins unentgeltlich zur Verfügung stellt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Vorstand hat in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Vereinszwecke aufzustellen.
 
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
 
§ 7 Die Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Satzung oder das Interesse des Vereins es gebieten; ferner, wenn mindestens 25 % der wahlberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Beachtung der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgerecht eingeladen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Bericht des Vorstandes
    b) die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes
    c) die Genehmigung des jährlichen vom Vorstand zu beschließenden Haushaltsplanes
    d) die Beschlussfassung über die Finanz- und Beitragsordnung
    e) die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
    f)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Vorstandskasse zu prüfen. Weitere Details sind in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.
 
§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Schatzmeister
    c) dem Sekretär
    d) zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Wählbar sind nur ordentliche und volljährige Mitglieder des Vereins. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Ämtervereinigung ist zulässig; jedoch muss der Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahlen sind zulässig.
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die durch Gesetz oder Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben zählen insoweit u. a.:
    a) die Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) die Aufstellung des Haushaltsplanes
    c) die Erstellung des Geschäftsberichtes
    d) der Ausschluss von Mitgliedern
    e) die Geschäftsführung des Vereins
    f) die Führung der Gesamt-Mitgliederliste.
  5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein darf der Schatzmeister nur vertreten, wenn der Vorsitzende hieran verhindert ist. Auch wenn der Schatzmeister dieses nicht beachtet, vertritt er in einem solchen Fall im Außenverhältnis wirksam.
  6. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen durch schriftliche oder datenfernübertragende Abstimmung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Diese Abstimmung wird vom Vorsitzenden herbeigeführt.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, als Aufwandsentschädigung für den gesamten Vorstand maximal 10 % der Ist-Abgabe zu entnehmen.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
§ 9 Bezirksgruppenleitungen
  1. Die Bezirksgruppenleitungen bestehen aus mindestens:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister.
  2. Optional können weitere Positionen, wie z. B. Schriftführer, Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit besetzt werden.
  3. Ämtervereinigung ist zulässig.
  4. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
§ 10 Aufgaben der Bezirksgruppenleitung
  1. Die Bezirksgruppenleitung beruft die Bezirksvollversammlung ein und gibt Termin und Tagesordnung spätestens einen Monat vorab durch Rundschreiben den Mitgliedern bekannt.
  2. Die Bezirksgruppenleitungen verfügen über ihre Beitragseinnahmen eigenverantwortlich. Weitere Details sind in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.
  3. Die Beitragseinnahmen dienen zur Deckung der Kosten der Bezirksgruppe sowie zur Durchführung von Veranstaltungen.
  4. Als Aufwandsentschädigung ist die BG-Leitung berechtigt, für die gesamte BG-Leitung maximal 10 % der Beitragseinnahmen des Bezirkes zu entnehmen, nach Abzug des Beitrages an die Vorstandkasse.
  5. Die BG-Leitungen sind verpflichtet, zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres dem Vorstand die Neuzugänge, Kündigungen sowie sonstige Veränderungen mitzuteilen. Die Aufnahmeanträge sowie die Kündigungen sind hierbei mit vorzulegen.
  6. Die Bezirksmitgliederliste wird von der Bezirksgruppenleitung geführt und verwaltet.
 
§ 11 Wahl der Bezirksgruppenleitung
  1. Die Bezirksgruppenleitungen werden alle zwei Jahre, auf Antrag in geheimer Abstimmung, innerhalb der Bezirksgruppenvollversammlung gewählt. Sie werden in ihren Ämtern bestätigt oder im gegensätzlichen Fall neu gewählt.
  2. Jedes Bezirksgruppenleitungsmitglied kann zu jeder Zeit sein Amt zur Verfügung stellen. Außerdem können zu jeder Bezirksgruppenvollversammlung neue Vorschläge für die Besetzung der einzelnen Ämter eingereicht werden.
  3. Die Bezirksgruppenleitungsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und können im Verhinderungsfall durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten werden.
  5. Es gilt einfache Stimmenmehrheit.
 

§ 12 Bezirksvollversammlung

  1. Die Bezirksvollversammlung wählt zwei Revisoren, die nicht der Bezirksleitung angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die Bezirksgruppenkasse zu prüfen.
  2. Bezirksvollversammlungen sollten einmal im Jahr stattfinden. Dabei sind die Rechenschaftsberichte und Jahresrechnungen vorzulegen.
  3. Über die Bezirksvollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und dem Bezirksleitungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Das Protokoll und die Jahresrechnung sind dem 1. Vorsitzenden zuzuleiten.
 
§ 13 Bezirkskassenrevisoren
Die Bezirkskassenrevisoren haben die Aufgabe, die Bezirkskassen zu prüfen. Weitere Details sind in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.
 
§ 14 Auflösung einer Bezirksgruppe
  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung einer Bezirksgruppe ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gemäß Stimmenverteilung erforderlich.
  2. Bei Auflösung einer Bezirksgruppe gehen die vorhandenen Vermögenswerte an den Vorstand über.
 
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gemäß Stimmenverteilung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins gehen die vorhandenen Vermögenswerte auf Vorstandsebene in das Eigentum der Marfan-Hilfe Deutschland e. V., Marthastraße 10, 51069 Köln, über.
 
 
Diese Satzung wurde am 3. Oktober 2004 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 28. Februar 2004.

 

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